Die Philosophie und Verantwortung eines Walis

Die Philosophie und Verantwortung eines Walis

 

Der Heilige Prophet MuhammadSAW sagte:

لَا نِکاَحَ اِلَّا بِوَلِیِّ وَشَا ھِدَیۡ عَدۡلٍ

„Es gibt kein Nikāḥ ohne die Zustimmung des Walis und zwei gerechte Zeugen.“[1. Sunan Dār quṭnī, kitābu l-n-nikāḥ, Hadith-Nr. 21]

 

Hadhrat Musleh Mau’udRA sagte:

„Gemäß der Scharia wurde der Vater als Wali (Vormund) als erstes bestimmt. Wenn es keinen Vater gibt, dann ist der Bruder der Wali (Vormund), und wenn es keinen Bruder gibt, dann ist der Onkel väterlicherseits der Vormund (Wali). Nahe und entfernte Verwandte werden nacheinander zum Vormund (Wali) ernannt. Wenn der Vater des Mädchens anwesend ist, ist ein Nikāḥ (islamische Trauung) ohne seine Zustimmung nicht zulässig, außer bei religiösen Auseinandersetzungen oder einer Erlaubnis gemäß der Scharia.“[2. Fatāwā Hadhrat Musleh Mau’udRA, Bd. 2 S. 18, Al Fazl, 2. Juli 1937, Bd. 25, Nr. 151]

 

Hadhrat Kalifatul Masih VABAs sagte:

„Wenn ein Mädchen erwachsen wird und es um ihre Eheschließung geht, dann ist dabei sowohl das Einverständnis der Mutter als auch das des Mädchens notwendig. Der Heilige ProphetSAW sagte dazu: „Wenn ihr eure Töchter verheiratet, dann sollt ihr auch nach ihrem Willen fragen.“ Wenn das Nikāḥ (islamische Trauung) verkündet wird, hat Allah das Recht des „Walayat“ bzw. Vormundschaft, also des „Wali“-Seins (Vormund), dem Vater gegeben. Nachdem er die Tochter gefragt hat, zu Hause alles beraten und dafür gebetet wurde, findet das Nikāḥ für gewöhnlich in der Moschee statt. Frauen kommen üblicherweise nicht dorthin. Bei uns ist es üblich, dass nach dem Übereinkommen der Eheschließung, der Vater den Jungen auch eher kennt. Es gibt jedoch auch sehr viele andere Angelegenheiten, die Männer im Vergleich zu Frauen besser lösen können, weil sie draußen unterwegs sind. Deshalb hat Allah das Recht des „Wali“-Seins (Vormund) dem Mann gegeben. Es ist aber so, dass kein anderer das Recht hat über eine Scheidung zu entscheiden. Hier zählt nur der Wille der Frau. Wenn sie aufgrund eines legitimen Grundes vor Gericht geht und sagt, dass sie nicht mehr mit dem Ehemann zusammenleben möchte. Aber man sollte sich nicht wegen Kleinigkeiten scheiden lassen.

Wenn die Umstände aber so sind, dass der Vater die Familie und die Mutter verlässt und sich nicht um die Kinder kümmert, dann ist es in diesen Fällen nicht zwingend, dass der Vater „Vormund“ (Wali) wird, außer, das Mädchen möchte es so. Wenn sie jedoch sagt, dass dieser Vater gar keinen Kontakt mit mir gepflegt habe, er sich nie um mich gekümmert habe, er sich nie um meine Erziehung und Bildung gekümmert habe und für alle Ausgaben immer die Mutter aufgekommen sei und sie sich um alles gekümmert habe, in solch einem Fall sieht das Niẓām im Islam und in unserer Jama’at es vor, dass sie sich an den Kalifen der Zeit wendet. Dann kann sie dem Kalifen der Zeit schreiben und der Kalif bestimmt aus dem nahen Verwandtenkreis jemanden zum „Vormund“ (Wali) oder „Vertreter“ (wakīl). In solch einem Fall ist es nicht notwendig, dass es der Vater ist. Wenn ein Vater gar keinen Kontakt pflegte, dann entscheidet der Kalif der Zeit, dass an seiner Stelle ein anderer als „Wali“ bestimmt wird, vorausgesetzt das Mädchen sagt dies ganz offen. Es gibt viele solcher Fälle, wo der Kalif der Zeit jemand anderen zum „Vertreter“ (wakīl) bestimmt, weil die Väter keinen Kontakt pflegen. Der eigentliche „Wali“ (Vormund) ist der Kalif der Zeit. Er bestimmt dann jemanden als „Vertreter“ (wakīl).“[3. Link: https://www.youtube.com/watch?v=zDwJgewHlbM&ab_channel=MuslimTvDe]

Falls Sie einen Antrag für einen Wali stellen möchten, so kontaktieren Sie die Abt. Rishta Nata AMJ Deutschland.

Hadhrat Musleh Mau’udRA sagte, dass es nicht verpflichtend sei, nach dem Nikāḥ (islamische Trauung) „Chuhāre“ (Trockenfrüchte) zu verteilen, es ist aber durch die Sunna (Praxis des Heiligen ProphetenSAW belegt.“[Fatāwā Hadhrat Musleh Mau’udRA, Bd. 2, S.7, Al Fazl 17. Februar 1921, Al Fazl 17. Juli 1923]

 

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